Beihilfemarkt

Aktuell gibt es ca. 11.000 Beihilfestellen in Deutschland. Diese Zahl wird sich in den kommenden Jahren deutlich reduzieren, da die Beihilfebearbeitung in kleineren Beihilfestellen aufgrund der erforderlichen Personal- und IT-Ressourcen immer unwirtschaftlicher wird.

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hat jedes Bundesland eigene Beihilfeverordnungen (Rechtsverordnungen) und Verwaltungsvorschriften, die sich z.T. erheblich unterscheiden. Dies erschwert die Bündelung der Beihilfebearbeitung über Ländergrenzen hinweg.

Die zunehmende Bedeutung des Beihilfemarktes steht immer mehr auch im Fokus privater Krankenversicherungen: Im Jahr  2012 hatten 4,25 Mio. Beamte, Pensionäre und deren Angehörige einen zusätzlichen privaten Krankenversicherungsschutz und stellten damit 47,5 % aller Vollversicherten der PKV*.

Zukünftige Entwicklung des Beihilfemarkts

Die Beihilfestellen und Abrechnungsdienstleister stehen vor tiefgreifenden Veränderungen in den kommenden Jahren. Durch die sich verändernde Altersstruktur der Beihilfeberechtigten und die seit Jahren anhaltende Kostenexplosion in Gesundheitswesen werden sie gezwungen, die Kostensteigerung durch detailliertere Rechnungsprüfung, Reduktion von Kulanzregelungen und intensive Analysen einzelner Leistungsarten einzudämmen.

Die Gesundheitsausgaben im Jahr 2014 betrugen in Deutschland 328 Mrd. €. Von 2008 bis 2014 erhöhten sich die Ausgaben im Durchschnitt um 23,2%.

Die Beihilfeausgaben des Bundes haben sich zwischen 1992 und 2012 mehr als verdoppelt. Dabei stiegen die Beihilfeausgaben für Versorgungsempfänger um das 2,5 fache. Aufgrund der Altersstruktur der Beamten (in den kommenden 10 Jahren gehen mehr als ¼ aller Beamten in den Ruhestand) werden die Beihilfeausgaben für Versorgungsempfänger (Bund und Länder) in den kommenden Jahren noch stärker zunehmen. Nach Berechnungen des Bunds der Steuerzahler werden sich die jährlichen Beihilfeausgaben für Versorgungsempfänger von 3,78 Mrd.€ in 2009 bis zum Jahr 2050 verzwölffachen.

Tendenziell ist mit einer Zunahme der Anzahl der Behandlungen und Anzahl von Beihilfefällen je Beihilfeberechtigter durch längere Lebenserwartung und Verbesserung der Gesundheitsversorgung zu rechnen.

–Der zunehmende Kostendruck wird dazu führen, dass

  • es gesetzliche Einschränkungen im Bereich Beihilfeleistungen geben wird,
  • –die Beihilfestellen dazu angehalten werden, Beihilfeanträge genauer zu prüfen,
  • –die fachlichen Anforderungen an die Beihilfebearbeitung weiter zunehmen wird,
  • –der Aufwand für die Prüfung und Bearbeitung von Widersprüchen deutlich zunimmt,
  • –die Anforderungen an Transparenz und Dokumentation der Bearbeitungsvorgänge steigen werden, um gegenüber zu erwartenden Widersprüchen gewappnet zu sein.
  • –Auch im Bereich der Beihilfebearbeitung werden Sachbearbeiter altersbedingt ausscheiden, die aus Kostengründen nicht oder nur zum Teil durch neue Mitarbeiter ersetzt werden. Der Druck zur Effizienzsteigerung in der Beihilfebearbeitung durch Technologie / Digitalisierung wird weiter zunehmen.
  • –Die Anforderungen an die Auswertungsmöglichkeiten der Beihilfeausgaben werden zunehmen, um mittelfristig besser gegensteuern zu können.
  • Der Trend zur Auslagerung der Abrechnung seitens der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Pflege etc.) hin zu professionellen Abrechnungsdienstleistern wird weiter zunehmen, um die eigene wirtschaftliche Situation zu verbessern.
  • Die Beihilfebearbeitung kann von den Erfahrungen der z.T. sehr automatisierten Vorgangsbearbeitung in den PKVs lernen.

CWHAASCONSULT unterstützt Sie dabei, diese Herausforderungen zu bewältigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

 

 

*Quelle: GGW 2014 · Haun, Jacobs: Beihilfe ohne Perspektive? · Jg. 14, Heft 1 (Januar): 23–30).

Was ist Beihilfe?

–Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte, Pensionäre, öffentliche Angestellte (teilweise), Dienstordnungsangestellte, Soldaten und Berufsrichter.  –Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, sie ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und im Grundgesetz Artikel 33 Absatz 5 verankert. –

Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Status (aktiv / Ruhestand), Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige“ Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen. Sie wird ergänzt durch die gesundheitliche Eigenvorsorge in Form einer privaten Krankenzusatzversicherung.